Auswirkungen der COVID-19 Gesetzgebung auf das EKEG

Gerade wenn sich eine Gesellschaft in der Krise befindet, kommt es häufig zu Kreditvergaben durch die Gesellschafter selbst, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Für den Fall der in der Krise gewährten oder stehengelassenen Kredite sieht der Gesetzgeber – durch das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) – eine besondere Erschwernis für Gesellschafter vor. Forderungen der Gesellschafter gegen eine Kapitalgesellschaft unterliegen während der Krise einer Rückzahlungssperre und werden in der Insolvenz nachrangig behandelt. Gemäß dem EKEG befindet sich eine Gesellschaft idR in der Krise, wenn die Gesellschaft eine Eigenmittelquote von unter 8% aufweist und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt (oder im Fall der Insolvenzreife).

Erfasst sind – grob gesprochen – Gesellschafter, die die Gesellschaft beherrschen oder eine qualifizierte Beteiligung halten (25%). Vom EKEG erfasst sind auch kreditierte Finanzierungs-, Arbeits- und Sachleistungen. Im Falle der Insolvenz werden die vom EKEG erfassten Kredite als Eigenkapital ersetzend angesehen und als nachrangig gegenüber den Forderungen der übrigen Gläubiger behandelt.

Im Zuge der COVID-Krise verschafft der Gesetzgeber den kreditwilligen Gesellschaftern nun Erleichterung: Nach dem 4. COVID-19-Gesetz handelt es sich bei einem Geldkredit, der im Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 30.6.2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird, – der grundsätzlich unter das EKEG fallen würde – nicht um einen Kredit im Sinne des § 1 EKEG. Als weitere Voraussetzung darf die Gesellschaft weder ein Pfand, noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen, für diesen Kredit bestellen. Diese Maßnahme ist durchaus sinnvoll und verstärkt zudem ohnehin bestehende Zweifel, ob das Aufstellen von Hürden für Gesellschafterfinanzierung in einer Krise generell zielführend ist und das EKEG nicht insgesamt zu überdenken wäre.