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COVID-19-GesG: Sitzungen und Beschlussfassung der Organe der AG

Nach geltender Rechtslage vor dem Covid-19-GesG, müssen Aufsichtsratssitzungen grundsätzlich einmal im Quartal stattfinden und mind drei Personen teilnehmen um Beschlussfähigkeit herzustellen. Eine Aufsichtsratssitzung kann aber auch mittels qualifizierter Videokonferenz (Erkennbarkeit von Mimik, Tonlage etc und geeignete Verschlüsselung) durchgeführt werden. Das in vielen Unternehmen benutzte „Skype for Bussines“, zum Beispiel, erfüllt diese Anforderungen. Der Aufsichtsratsvorsitzende entscheidet über die Art der Abhaltung der Sitzung. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats erfolgt in der Aufsichtsratssitzung. Wenn sich sämtliche Aufsichtsräte an einer schriftlichen (handschriftlich, qualifizierte elektronische Signatur) oder fernmündlichen (Telefon- od. Videokonferenz) Abstimmung beteiligen, so kann die Abstimmung auch außerhalb der Aufsichtsratssitzung erfolgen.

Vorstandssitzungen der AG müssen nicht unter physischer Anwesenheit der Vorstandsmitglieder stattfinden. Sowohl Sitzung als auch Beschlussfassung können via Telefon- Videokonferenz oder auch in gemischter Form (handschriftlich, qual. Elektronische Signatur) stattfinden.

Mittlerweile ist auch die entsprechende VO der Bundesministerin für Justiz, welche genauere Regelungen trifft, um eine vergleichbare Qualität der Willensbildung zu gewährleisten ergangen. Interessant an dieser VO ist, dass sie der Gesellschaft auferlegt im Zweifelsfall die Identität von Teilnehmern zu prüfen. Wie sie das prüfen soll, außer „in geeigneter Weise“ und vor allem was passiert, wenn sie die nicht erfolgreich genug prüft bleibt offen. Erfreulich ist die Klarstellung, dass die Gesellschaft für die verwendeten Kommunikationsmittel nur insofern verantwortlich ist als diese in Ihrer Sphäre liegen.

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COVID-19-Maßnahmengesetz: Verschiebung der Hauptversammlung von Aktiengesellschaften

Das AktG behandelt die Verschiebung der Hauptversammlung nicht ausdrücklich. Für die Verschiebung benötigte der Vorstand oder der Aufsichtsrat bisher aber jedenfalls einen triftigen Grund, da sie sonst gegen ihre Sorgfaltspflichten gem §§ 84, 99 AktG verstoßen würden. Der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter und Aktionäre stellt wohl einen solchen triftigen Grund dar.

Das Covid-19-GesG § 2 sieht nunmehr ausdrücklich eine Verlängerung der acht-Monatsfrist des §  104  AktG für die Einberufung der Hauptversammlung bis Ende 2020 vor. Die Hauptversammlung muss demnach innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Für die Absage sind keine Fristen zu beachten, allerdings stellt die Verschiebung – Rücknahme der Einberufung in Verbindung mit einer Neueinberufung – eine Einberufung gem §107 AktG da, weshalb auch die dort festgelegten Fristen zu beachten sind. Beschlüsse einer somit sachlich gerechtfertigt verschobenen HV, können nicht aus dem Grund der verspäteten Beschlussfassung angefochten werden.

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COVID-19-Gesetzgebung zum Vertragsrecht – Konventionalstrafe

Konventionalstrafen (gem § 1336 ABGB) können sowohl für die schuldhafte aber auch verschuldensunabhängige Nicht- oder Schlechterfüllung vereinbart werden. Der betraglich festgesetzte Schadersatz kann idR unabhängig von einem tatsächlichen Schadenseintritt eingefordert werden. Ein typischer Anwendungsfall ist hier eine verspätete Leistung (Verzug) durch den Vertragspartner.

Durch das 4. COVID-19-Gesetz ist der in Verzug geratene Schuldner nicht verpflichtet, eine Konventionalstrafe zu zahlen, selbst wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug, zu entrichten ist. Diese Änderung gilt nur für vor dem 1. April 2020 eingegangene Vertragsverhältnisse. Grund für den Verzug muss

  • eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder
  • eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung

als Folge der Beschränkungen des Erwerbslebens aufgrund der COVID-19-Pandemie sein.

In Anbetracht der Einschränkungen des Wirtschaftslebens durch die COVID-Gesetzgebung ist eine solche Regelung zweifellos vernünftig. Offen ist allerdings wann eine „erhebliche Beeinträchtigung“ oder eine „Unmöglichkeit der Leistungserbringung“ vorliegt und in welcher Form das zu beweisen sein wird. Fraglich ist auch, was zu gelten hat, wenn der Schuldnerverzug über das Ende der allgemeinen Beeinträchtigungen durch die COVID-19 Pandemie hinaus andauert. Ab einem bestimmten Zeitpunkt wird die Konventionalstrafe wohl wieder gelten, wobei es hier jetzt schon erkennbare Abgrenzungsthemen geben wird.

Auch zu bedenken: Erhebliche Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einzelner Schuldner als Folge der COVID-19 Pandemie kann womöglich über Jahre andauern. Die Rücktrittsmöglichkeit des Vertragspartners aufgrund des Verzugs wird durch das 4. COVID-19-Gesetz idR nicht beeinträchtigt. Doch mitunter sichern Konventionalstrafen im Wirtschaftsleben nicht nur die Hauptleitungspflichten sondern eben auch die fristgerechte Einhaltung von Nebenpflichten – zB Übergabe von Dokumentation – derentwegen Vertragspartner häufig nicht von einem Vertrag zurücktreten wollen oder können. Hier wird sich auch die Frage stellen, ab welchem Punkt ein Verzug für den Vertragspartner unzumutbar wird.

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COVID-19 Epidemiegesetz

COVID-19: Entschädigung nach dem Epidemiegesetz? – Achtung Antragsfrist

(17.04.2020)

Für den Fall des Auftretens einer Epidemie und die damit in Zusammenhang stehenden Schließungen von Lokalitäten sowie einen angemessenen Ersatz für die dadurch den Unternehmen entstehenden Nachteile bzw wirtschaftlichen Folgen, gab es in Österreich bereits seit dem Jahr 1950 eine gesetzliche Regelung, das sogenannte Epidemiegesetz. Wird ein Betrieb gem § 20 Epidemiegesetz geschlossen oder eingeschränkt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung, der nach dem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen ist. Ein Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist binnen 6 Wochen ab Wegfall der entsprechenden Maßnahme an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu richten.

Das Epidemiegesetz definiert jeweils separate Krankheitskataloge, ob derer die einzelnen Maßnahmen getroffen werden können. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das COVID-19-Virus mit Verordnung vom 28.2.2020 ausdrücklich in den Katalog der Krankheiten aufgenommen, welche eine Betriebsschließung gem § 20 Epidemiegesetz erlauben.

Die Bundesregierung versuchte jedoch durch das COVID-19 Maßnahmegesetz und weiterführende Verordnungen zu erreichen, dass COVID 19-Maßnahmen keine Schließungen nach dem Epidemiegesetz sind und – als Folge davon – keine Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz zustehen. Betroffene werden v.a. auf – gedeckelte – Leistungen nach dem COVID-19-FondsG verwiesen.

Fraglich ist jedenfalls, ob für den Zeitraum vor Inkrafttreten des COVID-19- Maßnahmegesetzes, also bis zum 16.3.2020, Ersatzansprüche gemäß Epidemiegesetz zustehen könnten. Würde man für Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des COVID-19- Maßnahmengesetzes am 16.3.2020 Entschädigung nach dem Epidemiegesetz verlangen wollen, sollte man das sicherheitshalber bis zum 24.4.2020 tun.

Denkbar ist, dass der Eingriff in individuelle Ansprüche nach dem Epidemiegesetz zum Nachteil von Unternehmern durch das COVID-19-Maßnahmengesetz bzw durch weitere Verordnungen verfassungswidrig ist. Daher ist es trotz Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmegesetzes womöglich sinnvoll Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz – auch für den Zeitraum nach dem 16.3.2020 – geltend zu machen.

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COVID-19: Geschäftsraummiete – Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Grundsätzlich zum Wegfall der Geschäftsgrundlage: Beim Abschluss eines (Miet)Vertrags gehen die Parteien implizit vom Fortbestehen oder dem Eintritt bestimmter Umstände – verkehrstypischer Voraussetzungen – aus. Lediglich der dauerhafte Wegfall dieser, von beiden Parteien vorausgesetzten Umstände, kann zur Vertragsauflösung durch Wegfall der Geschäftsgrundlage, führen. Im Allgemeinen gilt: Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage führt zur Vertragsauflösung, beseitigt den gesamten Vertrag und führt somit zu einer gänzlichen Aufhebung der wechselseitigen Verpflichtungen.

Es ist durchaus denkbar, dass die COVID-19-Krise in vielen Fällen einen Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen kann. Hier übersehen solche Mieter, dass wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, eben auch die komplette Vertragsauflösung und Aufhebung der Verpflichtungen beider Seiten herbeiführen kann.

Das vom Mieter verfolgte Ziel, keine Miete zahlen zu müssen, aber den Mietvertrag weiter aufrechtzuerhalten, sowie das Mietobjekt nicht zurückzustellen, um es dann nach Ende der COVID-19 Maßnahmen nahtlos weiter zu nützen, kann so wohl nicht erreicht werden. Der Geschäftsraummieter könnte damit gerade ungewollte Folgen auslösen.

Anders als bei Wohnungsmietverträgen kann sich der Geschäftsraummieter auch nicht auf das „Mietzinsmoratorium“ des 4. COVID-Gesetzes berufen, das nur für Wohnraummieten gilt.

Wie auch das Justizministerium vertritt, ist die Beeinträchtigungen von Geschäftsraummietern durch die COVID-19-Pandemie allenfalls durch Mietzinsreduktion gemäß §§ 1104 f, 1096 ABGB geltend zu machen – sofern das eben im Einzelfall gesetzlich und vertraglich zulässig ist.

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Erstes Urteil zu Mietzinszahlungen im Covid-19-Lockdown

Urteil des BG Meidling

Dem Mieter ist es hierbei – zumindest in 1. Instanz – gelungen eine Mietzinsreduktion um 100% zu erlangen. Er hat sich dabei unter anderem auf § 1104 ABGB berufen. Gem § 1104 ABGB muss der Mieter keinen Mietzins entrichten, wenn der Mietgegenstand wegen eines außerordentlichen Zufalls gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei COVID-19 um eine unter § 1104 ABGB zu subsumierende Seuche handelt und somit um einen nicht dem Mieter zuzurechnenden außerordentlichen Zufall.

Erkenntnisse aus dem Urteil

Das Urteil ist ein erster Hinweis darauf, dass eine Mietzinsreduktion wohl am Ehesten durch eine auf § 1104 ABGB gestützte Argumentation erreicht werden kann und nicht – wie immer wieder diskutiert und empfohlen – aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Aus dem bisher zu dem Fall berichteten wird auch wieder ersichtlich, dass in so komplexen rechtlichen Situationen wie der COVID-19-Krise auch und gerade die Details von großer Bedeutung sind. Es kommt eben auf die im Einzelfall unterschiedlich gewichteten Faktoren wie zB Geschäftszweig des Mieters oder Lage des Bestandsgegenstands an.

Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten mit Bedacht prüfen wie und unter Berufung auf welche Gründe sie Mietzinsreduktionen begehren oder bekämpfen wollen. Es sind also klar jene im Vorteil die hier schnell agiert und auch in den Randaspekten durchdacht gehandelt haben.

Für den „zweiten Lockdown“ gilt es also zB aus Sicht des Vermieters bereits im ersten Schriftverkehr folgendes zu beachten:

  • Es sollte festgehalten werden, inwiefern das Bestandsobjekt trotz Unerfüllbarkeit des Hauptzwecks weiterhin genutzt wird.
  • Die Intensität der Nutzung oder die Abweichung vom ursprünglichen Mietzweck sollte ebenfalls festgehalten werden.

(10.11.2020)

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Generalversammlung der GmbH in Zeiten von COVID-19

Persönliche Anwesenheit erforderlich?

(09.04.2020)

Bisher konnte man davon ausgehen, dass die Generalversammlung und auch die Beschlussfassung auch im Wege einer qualifizierten Videokonferenz (Erkennbarkeit von Mimik, Tonlage etc und geeignete Verschlüsselung – „Skype for Business“) erfolgen kann, sofern damit nachweislich alle Gesellschafter einverstanden sind. Auf die so gefassten Beschlüsse, sind die Regelungen des § 34 GmbHG nach herrschender Meinung analog anzuwenden. Es ist allerdings aus praktischen und auch aus Beweisgründen ratsam, die so gefassten Beschlüsse zu dokumentieren bzw im Wege eines Umlaufbeschlusses zu “bestätigen“.

Durch das COVID-19-GesG § 1 wird nunmehr klargestellt, dass für die Dauer von Maßnahmen, nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden können. Die BMJ hat dazu inzwischen genauere Regelungen getroffen (Siehe hier Seite 6).

Besondere Formerfordernisse?

(07.04.2020)

Gemäß dem durch das Covid-19-Gesetz geänderten § 90a NO, können die für die Errichtung einer Urkunde (beglaubigte Beschlussfassung) erforderlichen notariellen Amtshandlungen, unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs 2 und 3 NO sowie § 79 Abs 9 NO, auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit vorgenommen werden. Während die bisherige Gesetzeslage allerdings von der Zuschaltung einzelner Personen mittels qualifizierter Videokonferenz ausgegangen ist, wird nunmehr auch die Möglichkeit der Zuschaltung des Notars geregelt.

Fristen?

(07.04.2020)

Die Generalversammlung einer GmbH hat grundsätzlich gemäß § 36 Abs 2 S 1 GmbHG mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Es ist klarerweise zweckmäßig diese nach Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und vor Ablauf der Achtmonatsfrist des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ab zu halten. Das COVID-19-GesG erstreckt die Frist des § 35 Abs 1 Z 1 GmbH nunmehr insofern, als die Beschlussfassung über die dort angeführten Gegenstände (z.B. Feststellung des Jahresabschlusses) innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahres der Gesellschaft stattzufinden hat. Selbiges gilt auch für im Gesellschaftsvertrag festgelegte Fristen zur Abhaltung von Versammlungen.

Das GmbHG behandelt die Verschiebung der Generalversammlung nicht. Die Absage der bereits einberufenen Generalversammlung erfolgt durch eine zweifelsfreie, formlose Erklärung. Selbiges gilt für die Vertagung, die allerdings den Fristen und Modalitäten der Einberufung gemäß § 36 GmbHG entsprechen muss.

Müssen Geschäftsführer eine außerordentliche GV wegen COVID-19 einberufen?

Gerade auch in Krisenzeiten müssen Geschäftsführer ihre Handlungen gemäß § 25 Abs 1 GmbHG am Sorgfaltsmaßstab des „ordentlichen Geschäftsmannes“ messen. Dieser Maßstab muss natürlich angepasst an das individuelle Unternehmen bzw an die Auswirkungen der aktuellen Krise auf das Unternehmen angelegt werden. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass in Ausnahmesituationen, wie der aktuellen COVID-19-Pandemie, Entscheidungen rasch getroffen werden müssen und dies oft auch aufgrund einer fraglichen Informationslage.  

Aufsichtsratssitzungen der GmbH in Zeiten der COVID-19-Pandemie?

(07.04.2020)

Grundsätzlich müssen Aufsichtsratssitzungen gemäß § 30i Abs 3 GmbHG einmal im Quartal stattfinden und mindestens drei Personen teilnehmen um Beschlussfähigkeit herzustellen. Das COVID-19-GesG § 2 (5) erlaubt aber diese Sitzungen bis zum 30. April 2020 auszusetzen wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung bis dahin nicht möglich ist. Weiters fallen auch Aufsichtsratssitzungen unter die oben genannte Bestimmung wonach, Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden können.

Nicht völlig klar ist das Verhältnis dieser beiden Erleichterungen zueinander. Das Gesetz lässt offen ob eine Situation in der wegen COVID-19 die Abhaltung der Aufsichtsratssitzung nicht möglich ist nur dann gegeben ist, wenn auch eine Sitzungsform ohne physische Präsenz – etwa aus technischen Gründen -nicht möglich war, oder ob es aufgrund der allgemeinen COVID-19 Situation generell zulässig ist auf solche Sitzungen bis zum 30. April 2020 zu verzichten. Die Gesetzesmaterialien legen eher die zweite Variante nahe sind aber auch nicht ganz eindeutig. Die Details hierzu werden hoffentlich klarer wenn die Bundesministerin für Justiz im Wege einer Verordnung (bis dato nicht erfolgt), genauere Regelungen trifft. 

COVID-19-GesV

(09.04.2020)

Die VO zum COVID-19-GesVG ist nunmehr ergangen. Sie trifft klarere Aussagen zur Abhaltung von „virtuellen Versammlungen“ von Gesellschaftern und Organen. Vorwegzuschicken ist, dass es sich um starke Erleichterungen im Vergleich zu den bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen, zur Nutzung von digitalen Medien im Gesellschaftsrecht, handelt. Bereits bestehende Regelungen, auch Gesellschaftsvertragliche, zur Durchführung einer Versammlung ohne physische Anwesenheit oder zu sonstigen Arten der Beschlussfassung, bleiben ausdrücklich unberührt.

Die COVID-19-GesV definiert in § 1 eine virtuelle Versammlung als eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer, nicht physisch anwesend sind. Gem § 2 COVID-19-GesV ist eine solche Versammlung nur zulässig, wenn für mindestens die Hälfte der Teilnehmer eine Teilnahmemöglichkeit im Wege einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Die übrigen Teilnehmer können, wenn ihnen die technischen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder sie diese nicht verwenden wollen, auch lediglich durch eine akustische Verbindung, teilnehmen.

Wie schon an anderer Stelle erwähnt muss die Erkennbarkeit von Mimik, Tonlage etc und geeignete Verschlüsselung gegeben sein. Als Beispiel hatte man womöglich „Skype for Business“ vor Augen.

Die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahmen sind schon in der Einberufung anzugeben. Grundsätzlich sind für die Einberufung weiterhin die gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Fristen (§ 107 AktG und § 36 GmbHG), zu beachten.

Interessant ist auch das die VO es der Gesellschaft auferlegt im Zweifelsfall die Identität von Teilnehmern zu prüfen. Wie sie das prüfen soll, außer „in geeigneter Weise“ und vor allem was passiert, wenn sie die nicht erfolgreich genug prüft bleibt offen.

Erfreulich ist die Klarstellung, dass die Gesellschaft für die verwendeten Kommunikationsmittel nur insofern verantwortlich ist als diese in Ihrer Sphäre liegen.

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Auswirkungen der COVID-19 Gesetzgebung auf das EKEG

Erfasst sind – grob gesprochen – Gesellschafter, die die Gesellschaft beherrschen oder eine qualifizierte Beteiligung halten (25%). Vom EKEG erfasst sind auch kreditierte Finanzierungs-, Arbeits- und Sachleistungen. Im Falle der Insolvenz werden die vom EKEG erfassten Kredite als Eigenkapital ersetzend angesehen und als nachrangig gegenüber den Forderungen der übrigen Gläubiger behandelt.

Im Zuge der COVID-Krise verschafft der Gesetzgeber den kreditwilligen Gesellschaftern nun Erleichterung: Nach dem 4. COVID-19-Gesetz handelt es sich bei einem Geldkredit, der im Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 30.6.2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird, – der grundsätzlich unter das EKEG fallen würde – nicht um einen Kredit im Sinne des § 1 EKEG. Als weitere Voraussetzung darf die Gesellschaft weder ein Pfand, noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen, für diesen Kredit bestellen. Diese Maßnahme ist durchaus sinnvoll und verstärkt zudem ohnehin bestehende Zweifel, ob das Aufstellen von Hürden für Gesellschafterfinanzierung in einer Krise generell zielführend ist und das EKEG nicht insgesamt zu überdenken wäre.

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